Fragen und Antworten

Die Bestattungsvorsorge ist ein sensibles Thema, welches einige Fragen aufwerfen kann. Auf dieser Seite werden die häufigsten Unklarheiten beantwortet.

Damit der Vorsorgevertrag und die darin definierten Leistungen in Kraft treten, muss das Vorsorgekapital vollständig einbezahlt sein.

Als Hauptansprechpartner gilt das beauftragte Bestattungsunternehmen. Ebenso stehen Ihnen sowie Ihren Angehörigen die Stiftung Schweizerische Bestattungsvorsorge bei Fragen zur Verfügung. Bitte beachten Sie die eingeschränkte Auskunftspflicht, die sowohl für das Bestattungsinstitut als auch für uns als Stiftung gültig ist (siehe «Wer erhält Auskunft über den Vertrag…»).

Zugriff auf das Vorsorgekaptial zu Lebzeiten besteht nur im Fall einer Kündigung des Vorsorgevertrages. Der Vorsorgenehmer hat das Recht, den Vertrag auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen, frühstens auf das Ende des zweiten Jahres, welches auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgt.

 

Nach Auflösung des Vertrages verpflichtet sich die Vorsorgeinstitution, das Konto zu saldieren und das Kapital samt Zins und Zinseszins unter Verrechnung von Fr. 250.00 für Umtriebsentschädigung zu überweisen. Die Kündigung des Vertrages hat zusammen mit der Überweisungsinstruktion für die Rückerstattung in schriftlicher Form zu erfolgen.

Mit Abschluss des Vorsorgevertrages wird in der Stiftung ein auf den Namen des Vorsorgenehmers lautendes Konto angelegt. Die Stiftung Schweizerische Bestattungsvorsorge ist dazu verpflichtet, das vorhandene Stiftungsvermögen nach den Anlagerichtlinien der Verordnung über die berufliche Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anzulegen.

Die Höhe des Vorsorgekapitals berechnet sich aufgrund der definierten Leistungen, die im Vorsorgevertrag mit dem beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt werden. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Gültigkeit haben. Die Beratung sowie allfällige Mutationen erfolgen kostenlos.

Ja, das Vorsorgekapital ist bis längstens 30 Tage nach dem Todesdatum verzinst. Per Ende jeden Kalenderjahres orientiert die Stiftung jeden Vorsorgenehmer über den Stand des aktuellen Vorsorgekapitals und stellt einen entsprechenden Kontoauszug zu. Die Verzinsung entspricht dem um 1% höheren Satz des Privatkontos der Luzerner Kantonalbank per 31. Dezember, wobei mindestens eine Verzinsung des Vorsorgekapitals von 1% garantiert ist.

Um dies zu verhindern, ist es wichtig, dass der Vorsorgenehmer Kontaktpersonen in seinem Umfeld definiert und über das Bestehen des Vorsorgevertrages informiert. Kommt es dennoch zu einer rechts­verbindlichen Auftragsvergabe an ein anderes Bestattungs­unternehmen, als im Vorsorgevertrag festgelegt, sprechen wir uns als Vorsorge­institution mit den nächsten Angehörigen ab, welche Leistungen noch zu erbringen sind.

 

Nach Verrechnung eines Unkosten­beitrages sowie der Begleichung von allfälligen Restleistungen wird das Konto geschlossen und der Restbetrag an die gesetzlichen Erben überwiesen. Die fremd­vergebenen Leistungen an ein anderes Bestattungs­unternehmen müssen von den Erben direkt beglichen werden.

Aus dem Vorsorgekapital begleicht die Stiftung alle im Vorsorgevertrag definierten Leistungen. Für die gesetzlichen Erben erstellt sie eine Abrechnung und bei einem fehlenden Restbetrag muss dieser durch die Erben an die Stiftung überwiesen werden.

Bleibt nach dem Begleichen sämtlicher Rechnungen an die im Vorsorgevertrag definierten Partner und Leistungen ein Saldo bestehen, wird dieser durch die Stiftung an die gesetzlichen Erben überwiesen.

Der Vorsorgenehmer ist verpflichtet Personen oder Institutionen über die Existenz des Vorsorgevertrages zu informieren sowie allfällige Mutationen zu melden. Die Stiftung ist lediglich gegenüber schriftlich belegten Rechtsvertretern (Beistand, Vormundschaft etc.) auskunftspflichtig. Die Auskunft erfolgt ausschliesslich über Schriftverkehr.

Der Beistand/Gesetzliche Vertretung muss im Vorsorgevertrag aufgeführt sein und gesetzliche Dokumente müssen im Vertrag beigelegt sein.

Haben Sie noch weitere Fragen?
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne zur Verfügung

Erwin Jenny

041 211 24 46

e.jenny@ssbv.swiss