Heute alle Vorkehrungen für morgen treffen

Mit dem Vorsorge­vertrag und dem ange­bundenen Konto verant­wor­tungs­­voll Ihr Umfeld emotional und finanziell entlasten

Sie bestimmen, wie Ihre letzte Runde aussieht – mit dem Vorsorgevertrag

Das letzte Fest gehört wohl zu den persönlichsten aller Feiern. Wieso es also nicht selbst frühzeitig organisieren und selbst den Ablauf bestimmen?

 

Mit dem Sterbevorsorgevertrag übernehmen wir zu Lebzeiten Verantwortung, die über unseren Tod hinaus geht. Unsere Lieben bewahren wir vor schweren Ent­schei­dungen in emotional stark belasteten Momenten und sichern unseren Abschied auch finanziell bereits heute ab.

Herr liest entspannt die Zeitung, die Vorsorge ist geregelt
  • Zu Lebzeiten Verantwortung für die eigene Bestattung und Trauer­feierlich­keiten über­nehmen

  • Ihr letzter Abschied als ganz persönliches Fest nach Ihren Vorstellungen

  • Jederzeit änder- bzw. auflösbar

Der Vorsorgevertrag

So funktioniert’s

Sie haben sich zu einem Vorsorge­vertrag entschieden. Erste Kontakte für das weitere Vorgehen können sowohl wir als Stiftung und auch ein Bestattungs­institut Ihrer Wahl sein. Im persönlichen Gespräch mit dem Bestatter definieren Sie den Leistungsumfang, welcher im Vorsorge­vertrag schriftlich festgehalten ist. Der Vertrag wird von beiden Parteien – Ihnen als Vorsorgenehmer und uns als Stiftung – unterzeichnet. Wir legen ein auf Sie lautendes Vorsorgekonto an, auf welches innert 60 Tagen das Vorsorgekapital einzubezahlen ist.

Vertragspartner

Der Vorsorgevertrag schliessen Sie als Vorsorgenehmer mit uns, der Stiftung Schweizerische Bestattungs­vorsorge ab. Sämtliche Einzelheiten zum Leistungs­umfang regeln Sie mit dem Bestattungs­dienstleister Ihrer Wahl, der auch die Erfüllung des Bestattungs­auftrages übernimmt. Als Stiftung und Vertrags­partner sind wir für die Führung, Verzinsung und Information der Vorsorgekonti verantwortlich.

Bestandteile

Im Vorsorgevertrag sind das ausführende Bestattungs­institut, der Leistungsumfang (Bestattung, Trauerfeier, individuelle Wünsche und Kontakt­personen), die Finanzierung und die Vertrags­bedingungen schriftlich festgehalten.

Gültigkeit

Die Leistungen und Verbindlich­keiten treten mit der vollständigen Überweisung des Vorsorge­kapitals in Kraft. Der Vertrag ist solange gültig, bis es zur Erfüllung des Leistungs­umfangs kommt oder der Vertrag aufgelöst wird.

­Auflösung

Der Vertrag kann in schriftlicher Form und unter Einhaltung der sechs­monatigen Kündigungs­frist jeweils auf Ende des Kalender­jahres aufgelöst werden. Eine Auflösung ist frühestens per Ende des zweiten Jahres möglich. Das einbezahlte und verzinste Kapital wird nach Abzug einer Verwaltungsgebühr von CHF 250.00 zurückbezahlt.

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* Diese Felder müssen ausgefüllt sein.

Häufig gestellte Fragen

Als Hauptansprechpartner gilt das beauftragte Bestattungsunternehmen. Ebenso stehen Ihnen sowie Ihren Angehörigen die Stiftung Schweizerische Bestattungsvorsorge bei Fragen zur Verfügung. Bitte beachten Sie die eingeschränkte Auskunftspflicht, die sowohl für das Bestattungsinstitut als auch für uns als Stiftung gültig ist (siehe «Wer erhält Auskunft über den Vertrag…»).

Um dies zu verhindern, ist es wichtig, dass der Vorsorgenehmer Kontaktpersonen in seinem Umfeld definiert und über das Bestehen des Vorsorgevertrages informiert. Kommt es dennoch zu einer rechts­verbindlichen Auftragsvergabe an ein anderes Bestattungs­unternehmen, als im Vorsorgevertrag festgelegt, sprechen wir uns als Vorsorge­institution mit den nächsten Angehörigen ab, welche Leistungen noch zu erbringen sind.

 

Nach Verrechnung eines Unkosten­beitrages sowie der Begleichung von allfälligen Restleistungen wird das Konto geschlossen und der Restbetrag an die gesetzlichen Erben überwiesen. Die fremd­vergebenen Leistungen an ein anderes Bestattungs­unternehmen müssen von den Erben direkt beglichen werden.

Der Vorsorgenehmer ist verpflichtet Personen oder Institutionen über die Existenz des Vorsorgevertrages zu informieren sowie allfällige Mutationen zu melden. Die Stiftung ist lediglich gegenüber schriftlich belegten Rechtsvertretern (Beistand, Vormundschaft etc.) auskunftspflichtig. Die Auskunft erfolgt ausschliesslich über Schriftverkehr.

Den «Batzen» sicher beiseitegelegt – mit dem Vorsorgekonto

Mit dem Abschluss des Vorsorgevertrages und der Definition des Leistungsumfangs für Bestattung, Feierlichkeiten und individuellen Wünsche, legen wir als Stiftung im Namen des Vorsorgenehmers ein Vorsorgekonto an. Aus dem einbezahlten und garantiert verzinsten Kapital werden sämtliche Leistungen für die Bestattung und Trauerfeier beglichen. Ein allfälliger Saldo zahlen wir den Erbberechtigten aus.

 

Herr ist gelassen am Kaffee trinken, Vorsorge ist geregelt
  • Finanzielle Entlastung der Nachkommen

  • Ihr Kapital ist bis 30 Tage nach dem Todesfall garantiert verzinst

  • Auszahlung eines allfälligen Saldos an die Erb­be­rech­tigten

Das Vorsorgekonto

Das Konto

Bei Vertragsabschluss eröffnet die Stiftung ein auf den Namen des Vorsorgenehmers lautendes Konto. Die Leistungen und Verbind­lichkeiten treten erst nach vollständiger Überweisung des Vorsorgekapitals in Kraft.

Zins und Saldo

Das einbezahlte Kapital ist garantiert verzinst – somit gut investiert. Die Verzinsung endet 30 Tage nach dem Todesfall. Besteht nach Begleichung der Rechnungen an die Leistungs­erbringer ein Kontosaldo, wird dieser an die Erbberechtigten ausbezahlt.

Leistungsbegleichung

Sämtliche im Vorsorgevertrag definierten Leistungen werden aus dem Vorsorgekapital durch die Stiftung an die Leistungs­erbringer überwiesen. Ihre Angehörigen sind somit finanziell und auch organisatorisch entlastet.

Kontoauflösung

Das Konto kann nur im Zusammen­hang mit einer Vertrags­auflösung aufgehoben und ausbezahlt werden. Bitte beachten Sie die Bedingungen, Kündigungs­fristen und Verwaltungs­gebühren bei einer Vertragsauflösung.

Häufig gestellte Fragen

Damit der Vorsorgevertrag und die darin definierten Leistungen in Kraft treten, muss das Vorsorgekapital vollständig einbezahlt sein.

Als Hauptansprechpartner gilt das beauftragte Bestattungsunternehmen. Ebenso stehen Ihnen sowie Ihren Angehörigen die Stiftung Schweizerische Bestattungsvorsorge bei Fragen zur Verfügung. Bitte beachten Sie die eingeschränkte Auskunftspflicht, die sowohl für das Bestattungsinstitut als auch für uns als Stiftung gültig ist (siehe «Wer erhält Auskunft über den Vertrag…»).

Zugriff auf das Vorsorgekaptial zu Lebzeiten besteht nur im Fall einer Kündigung des Vorsorgevertrages. Der Vorsorgenehmer hat das Recht, den Vertrag auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen, frühstens auf das Ende des zweiten Jahres, welches auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgt.

 

Nach Auflösung des Vertrages verpflichtet sich die Vorsorgeinstitution, das Konto zu saldieren und das Kapital samt Zins und Zinseszins unter Verrechnung von Fr. 250.00 für Umtriebsentschädigung zu überweisen. Die Kündigung des Vertrages hat zusammen mit der Überweisungsinstruktion für die Rückerstattung in schriftlicher Form zu erfolgen.

Mit Abschluss des Vorsorgevertrages wird in der Stiftung ein auf den Namen des Vorsorgenehmers lautendes Konto angelegt. Die Stiftung Schweizerische Bestattungsvorsorge ist dazu verpflichtet, das vorhandene Stiftungsvermögen nach den Anlagerichtlinien der Verordnung über die berufliche Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) anzulegen.

Die Höhe des Vorsorgekapitals berechnet sich aufgrund der definierten Leistungen, die im Vorsorgevertrag mit dem beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt werden. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Gültigkeit haben. Die Beratung sowie allfällige Mutationen erfolgen kostenlos.

Ja, das Vorsorgekapital ist bis längstens 30 Tage nach dem Todesdatum verzinst. Per Ende jeden Kalenderjahres orientiert die Stiftung jeden Vorsorgenehmer über den Stand des aktuellen Vorsorgekapitals und stellt einen entsprechenden Kontoauszug zu. Die Verzinsung entspricht dem um 1% höheren Satz des Privatkontos der Luzerner Kantonalbank per 31. Dezember, wobei mindestens eine Verzinsung des Vorsorgekapitals von 1% garantiert ist.

Aus dem Vorsorgekapital begleicht die Stiftung alle im Vorsorgevertrag definierten Leistungen. Für die gesetzlichen Erben erstellt sie eine Abrechnung und bei einem fehlenden Restbetrag muss dieser durch die Erben an die Stiftung überwiesen werden.

Bleibt nach dem Begleichen sämtlicher Rechnungen an die im Vorsorgevertrag definierten Partner und Leistungen ein Saldo bestehen, wird dieser durch die Stiftung an die gesetzlichen Erben überwiesen.

Der Vorsorgenehmer ist verpflichtet Personen oder Institutionen über die Existenz des Vorsorgevertrages zu informieren sowie allfällige Mutationen zu melden. Die Stiftung ist lediglich gegenüber schriftlich belegten Rechtsvertretern (Beistand, Vormundschaft etc.) auskunftspflichtig. Die Auskunft erfolgt ausschliesslich über Schriftverkehr.

Haben Sie noch weitere Fragen?
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne zur Verfügung

Brigitte Bachmann

041 211 24 46

b.bachmann@ssbv.swiss